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§ 2

Fassungen
ab 28.12.2017 — BGBl. II Nr. 410/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute28.12.2017 BGBl. II Nr. 410/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Krankenanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.12.2017BGBl. II Nr. 410/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

30/02 Finanzausgleich

Beachte

ist erstmals auf die Zuschüsse für das Jahr 2017 anzuwenden vergleiche Paragraph 4,)

Text

Zuschüsse an Träger von sonstigen gemeinnützigen Krankenanstalten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,26,7 % des Zuschusses werden an die sonstigen Träger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (Paragraph 16, Absatz eins, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) im Verhältnis der Personalkosten des jeweiligen Vorjahres auf Basis der Daten im Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen („DIAG“) gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, verteilt.
  2. Absatz 2,Bei landesfondsfinanzierten Krankenanstalten werden die Personalkosten um kalkulatorische Personalkosten bereinigt. Diese Bereinigung erfolgt je Funktionsgruppe durch eine aliquote Kürzung im Ausmaß des Anteils an Personal-Vollzeitäquivalenten (VZÄ) für kalkulatorische Personalkosten an den gesamten VZÄ dieser Funktionsgruppe.
  3. Absatz 3,Bei nichtlandesfondsfinanzierten gemeinnützigen Krankenanstalten werden die Personalkosten durch Multiplikation der VZÄ je Funktionsgruppe mit den durchschnittlichen Personalkosten je VZÄ der landesfondsfinanzierten Krankenanstalten ermittelt.
  4. Absatz 4,Endet bei einer Krankenanstalt die Gemeinnützigkeit, erhält der Träger für diese Krankenanstalt keinen Zuschuss mehr. Für das Jahr, in dem die Gemeinnützigkeit endet, wird der Zuschuss entsprechend aliquotiert. Nimmt eine neue gemeinnützige Krankenanstalt den Betrieb auf oder wird einer bestehenden Krankenanstalt durch die Landesregierung die Gemeinnützigkeit zuerkannt, erhält der Träger dieser Krankenanstalt im Folgejahr zusätzlich zu dem für dieses Jahr gebührenden Zuschuss den aliquoten Zuschuss für jenes Jahr, in dem die Krankenanstalt in Betrieb gegangen oder ihr die Gemeinnützigkeit zuerkannt worden ist. Für die Berechnung der Höhe des Zuschusses im Folgejahr sind die auf ein Jahr hochgerechneten Daten des Jahres heranzuziehen, in dem die Krankenanstalt in Betrieb gegangen oder ihr die Gemeinnützigkeit zuerkannt worden ist.

Schlagworte

Dokumentationssystem

Im RIS seit

02.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2018

Gesetzesnummer

20010119

Dokumentnummer

NOR40200011