Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 410/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
30/02 Finanzausgleich
Beachte
ist erstmals auf die Zuschüsse für das Jahr 2017 anzuwenden (vgl. § 4)ist erstmals auf die Zuschüsse für das Jahr 2017 anzuwenden vergleiche Paragraph 4,)
Text
Wechsel der Trägerschaft
§ 3.Paragraph 3,
Bei einem Wechsel der Trägerschaft einer gemeinnützigen Krankenanstalt zwischen den in § 1 genannten Trägern oder zwischen den in § 1 und den in § 2 geregelten Gruppen von Trägern werden die Anteile der Träger der betroffenen Landeskrankenanstalten und allenfalls auch die beiden Gesamtanteile für die Zuschüsse gemäß § 1 und § 2 auf Basis der letztverfügbaren Daten über die Personalkosten im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 angepasst. Bei einem Wechsel der Trägerschaft einer gemeinnützigen Krankenanstalt zwischen den in Paragraph eins, genannten Trägern oder zwischen den in Paragraph eins und den in Paragraph 2, geregelten Gruppen von Trägern werden die Anteile der Träger der betroffenen Landeskrankenanstalten und allenfalls auch die beiden Gesamtanteile für die Zuschüsse gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, auf Basis der letztverfügbaren Daten über die Personalkosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 angepasst.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2018
Dokumentnummer
NOR40200012