Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 237/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2017,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 10
Unbeschadet günstigerer Bestimmungen in geltenden Übereinkünften schaffen die Vertragsparteien im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Übereinkommens mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung hinsichtlich der Verbringung von Ausrüstungen, Verbrauchsgütern, Ersatzteilen und anderen Gegenständen ab, insoweit diese für ein Luftfahrtunternehmen des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums zur weiteren Erbringung von Luftverkehrsdiensten unter den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen erforderlich sind.
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 hindert die Vertragsparteien nicht daran, eine solche Verbringung zu verbieten oder zu beschränken, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zum Schutz des geistigen, industriellen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Dokumentnummer
NOR40200125