Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.12.2017 — BGBl. III Nr. 237/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.12.2017 BGBl. III Nr. 237/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2017,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2017BGBl. III Nr. 237/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

FLUGSICHERHEIT

ARTIKEL 11

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Vertragspartei registriert sind, die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten internationalen Sicherheitsnormen erfüllen, wenn sie auf Flughäfen einer anderen Vertragspartei landen, und dass sie Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die befugten Vertreter dieser anderen Vertragspartei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.
  2. Ziffer 2
    Eine Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über Sicherheitsnormen beantragen, die von einer anderen Vertragspartei in anderen Bereichen als denen, die von den in Anhang römisch eins aufgeführten Rechtsakten abgedeckt sind, aufrechterhalten werden.
  3. Ziffer 3
    Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als schränke es die Befugnisse einer zuständigen Zivilluftfahrtbehörde ein, unverzüglich alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie in Bezug auf ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung feststellt, dass möglicherweise
    1. Litera i
      die Mindestnormen, die gemäß dem Übereinkommen festgelegt wurden, nicht erfüllt werden oder
    2. Sub-Litera, i, i
      aufgrund einer Inspektion nach Absatz 1 Anlass zu der ernsthaften Sorge besteht, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die gemäß dem Übereinkommen festgelegten Mindestnormen erfüllt, oder
    3. iii
      Anlass zu der ernsthaften Sorge besteht, dass die Mindestnormen, die gemäß dem Übereinkommen festgelegt wurden, unzureichend aufrecht erhalten und angewandt werden.
  4. Ziffer 4
    Ergreift eine zuständige Zivilluftfahrtbehörde Maßnahmen nach Absatz 3, unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Zivilluftfahrtbehörde der anderen Vertragsparteien davon und begründet ihre Maßnahmen.
  5. Ziffer 5
    Werden in Anwendung von Absatz 3 getroffene Maßnahmen nicht aufgehoben, obwohl die Grundlage für diese Maßnahmen entfallen ist, kann jede Vertragspartei die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss vorlegen.
  6. Ziffer 6
    Jede Änderung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die den Status der zuständigen Zivilluftfahrtbehörde betrifft, ist von der betreffenden Vertragspartei den anderen Vertragsparteien mitzuteilen.

Im RIS seit

08.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200126