Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 237/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2017,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
FLUGSICHERHEIT
ARTIKEL 11
Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Vertragspartei registriert sind, die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten internationalen Sicherheitsnormen erfüllen, wenn sie auf Flughäfen einer anderen Vertragspartei landen, und dass sie Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die befugten Vertreter dieser anderen Vertragspartei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.
Eine Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über Sicherheitsnormen beantragen, die von einer anderen Vertragspartei in anderen Bereichen als denen, die von den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten abgedeckt sind, aufrechterhalten werden.Eine Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über Sicherheitsnormen beantragen, die von einer anderen Vertragspartei in anderen Bereichen als denen, die von den in Anhang römisch eins aufgeführten Rechtsakten abgedeckt sind, aufrechterhalten werden.
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als schränke es die Befugnisse einer zuständigen Zivilluftfahrtbehörde ein, unverzüglich alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie in Bezug auf ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung feststellt, dass möglicherweise
die Mindestnormen, die gemäß dem Übereinkommen festgelegt wurden, nicht erfüllt werden oder
aufgrund einer Inspektion nach Absatz 1 Anlass zu der ernsthaften Sorge besteht, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die gemäß dem Übereinkommen festgelegten Mindestnormen erfüllt, oder
Anlass zu der ernsthaften Sorge besteht, dass die Mindestnormen, die gemäß dem Übereinkommen festgelegt wurden, unzureichend aufrecht erhalten und angewandt werden.
Ergreift eine zuständige Zivilluftfahrtbehörde Maßnahmen nach Absatz 3, unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Zivilluftfahrtbehörde der anderen Vertragsparteien davon und begründet ihre Maßnahmen.
Werden in Anwendung von Absatz 3 getroffene Maßnahmen nicht aufgehoben, obwohl die Grundlage für diese Maßnahmen entfallen ist, kann jede Vertragspartei die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss vorlegen.
Jede Änderung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die den Status der zuständigen Zivilluftfahrtbehörde betrifft, ist von der betreffenden Vertragspartei den anderen Vertragsparteien mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Dokumentnummer
NOR40200126