Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 237/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2017,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
FLUGVERKEHRSMANAGEMENT
ARTIKEL 13
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Flugverkehrsmanagements im Hinblick auf die Ausweitung des einheitlichen europäischen Luftraums auf den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum zusammen, um die derzeitigen Sicherheitsstandards und die Gesamteffizienz der allgemeinen Flugsicherungsstandards in Europa zu steigern, die Kapazität zu optimieren und Verspätungen zu minimieren.
Im Hinblick auf die Erleichterung der Anwendung der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum in ihrem Hoheitsgebiet
ergreifen die assoziierten Parteien, soweit ihre jeweiligen Befugnisse dies zulassen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt die notwendigen Maßnahmen, um die institutionellen Strukturen ihres Flugverkehrsmanagements dem einheitlichen europäischen Luftraum anzupassen, insbesondere durch die Benennung oder Errichtung einschlägiger innerstaatlicher Aufsichtsstellen, die zumindest funktionell von Flugsicherungsorganisationen unabhängig sind;
werden die assoziierten Parteien von der Europäischen Gemeinschaft an allen operativen Initiativen in den Bereichen Flugnavigationsdienste, Luftraum und Interoperabilität, die sich aus dem einheitlichen europäischen Luftraum ergeben, beteiligt, wobei insbesondere die einschlägigen Bemühungen der Vertragsparteien zur Einrichtung funktioneller Luftraumblöcke frühzeitig einbezogen werden.
Die Europäische Gemeinschaft trägt dafür Sorge, dass die assoziierten Parteien an der Entwicklung eines ATM-Generalplans im Rahmen des Programms SESAR der Kommission uneingeschränkt beteiligt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Dokumentnummer
NOR40200128