Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 237/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2017,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
WETTBEWERB
ARTIKEL 14
Im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens gelten die Bestimmungen des Anhangs III. Sind in anderen Übereinkünften zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, beispielsweise in Assoziierungsabkommen Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen enthalten, so gelten diese Regeln zwischen den betreffenden Vertragsparteien.Im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens gelten die Bestimmungen des Anhangs römisch drei. Sind in anderen Übereinkünften zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, beispielsweise in Assoziierungsabkommen Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen enthalten, so gelten diese Regeln zwischen den betreffenden Vertragsparteien.
Artikel 15, 16 und 17 gelten nicht hinsichtlich der Bestimmungen in Anhang III.Artikel 15, 16 und 17 gelten nicht hinsichtlich der Bestimmungen in Anhang römisch drei.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Dokumentnummer
NOR40200129