Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 237/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2017,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
DURCHSETZUNG
ARTIKEL 15
Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gewährleistet jede Vertragspartei, dass die sich aus diesem Übereinkommen, insbesondere den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten, ergebenden Rechte vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht werden können.Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gewährleistet jede Vertragspartei, dass die sich aus diesem Übereinkommen, insbesondere den in Anhang römisch eins aufgeführten Rechtsakten, ergebenden Rechte vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht werden können.
In Fällen, die sich auf nach diesem Übereinkommen zu genehmigende tatsächliche oder potenzielle Flugdienste auswirken können, verfügen die Organe der Europäischen Gemeinschaft über die Befugnisse, die ihnen nach den Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in Anhang I Bezug genommen wird oder die dort aufgeführt sind, ausdrücklich übertragen sind.In Fällen, die sich auf nach diesem Übereinkommen zu genehmigende tatsächliche oder potenzielle Flugdienste auswirken können, verfügen die Organe der Europäischen Gemeinschaft über die Befugnisse, die ihnen nach den Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in Anhang römisch eins Bezug genommen wird oder die dort aufgeführt sind, ausdrücklich übertragen sind.
In allen Fragen der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen und Beschlüssen der Organe der Europäischen Gemeinschaft, die sich auf dieses Übereinkommen, insbesondere die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte stützen, ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet, zuständig.In allen Fragen der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen und Beschlüssen der Organe der Europäischen Gemeinschaft, die sich auf dieses Übereinkommen, insbesondere die in Anhang römisch eins aufgeführten Rechtsakte stützen, ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet, zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Dokumentnummer
NOR40200130