Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 237/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2017,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
SCHUTZMASSNAHMEN
ARTIKEL 21
Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 und der in den Protokollen zu diesem Übereinkommen genannten Flug- und Luftsicherheitsbewertungen sind Schutzmaßnahmen in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorzugsweise sind Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Übereinkommens so wenig wie möglich stören.
Schlagworte
Flugsicherheitsbewertung
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Dokumentnummer
NOR40200136