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Art. 22

Fassungen
ab 01.12.2017 — BGBl. III Nr. 237/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.12.2017 BGBl. III Nr. 237/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2017,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.12.2017BGBl. III Nr. 237/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 22

  1. Ziffer eins
    Eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen in Erwägung zieht, teilt diese Absicht den anderen Vertragsparteien über den Gemischten Ausschuss mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen im Gemischten Ausschuss auf, um eine allseits annehmbare Lösung zu finden.
  3. Ziffer 3
    Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 darf die betreffende Vertragspartei erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach Absatz 1 Schutzmaßnahmen ergreifen, es sei denn, das Konsultationsverfahren nach Absatz 2 wurde vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen.
  4. Ziffer 4
    Die betreffende Vertragspartei teilt diese Maßnahmen unverzüglich dem Gemischten Ausschuss mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.

Im RIS seit

08.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200137