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Art. 28

Fassungen
ab 01.12.2017 — BGBl. III Nr. 237/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.12.2017 BGBl. III Nr. 237/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2017,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.12.2017BGBl. III Nr. 237/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

VERHÄLTNIS ZU LUFTVERKEHRSABKOMMEN UND ANDEREN ZWEISEITIGEN LUFTVERKEHRSVEREINBARUNGEN

ARTIKEL 28

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gehen den einschlägigen Bestimmungen der Luftverkehrsabkommen und/oder anderen zweiseitigen Luftverkehrsvereinbarungen vor, die zwischen den assoziierten Parteien einerseits und der Europäischen Gemeinschaft, einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island andererseits sowie zwischen assoziierten Parteien gelten.
  2. Ziffer 2
    Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen der Abkommen oder anderen zweiseitigen Vereinbarungen, die zwischen einer assoziierten Partei und der Europäischen Gemeinschaft, einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island oder zwischen zwei assoziierten Parteien gelten, bezüglich Eigentumsverhältnissen, Verkehrsrechten, Kapazität, Flugfrequenzen, Luftfahrzeugtyp oder -wechsel, Code-Sharing und Preisbildung während der in Artikel 27 genannten Übergangsfristen zwischen den Parteien dieser Abkommen oder anderen zweiseitigen Vereinbarungen, falls diese Abkommen oder Vereinbarungen hinsichtlich der Freiheit für die betreffenden Luftfahrtunternehmen flexibler sind als die Bestimmungen des bezüglich der betreffenden assoziierten Partei anwendbaren Protokolls.
  3. Ziffer 3
    Eine Streitigkeit zwischen einer assoziierten Partei und einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Frage, ob die Bestimmungen des Protokolls bezüglich der betreffenden assoziierten Partei oder die Abkommen und/oder anderen zweiseitigen Vereinbarungen im Hinblick auf die vollständige Anwendung des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums flexibler sind, ist im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens von Artikel 20 beizulegen. Streitigkeiten darüber, wie das Verhältnis zwischen nicht miteinander zu vereinbarenden Protokollen zu ermitteln ist, sind in gleicher Weise beizulegen.

Schlagworte

Luftfahrzeugwechsel

Im RIS seit

08.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200143