Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 01.12.2017 — BGBl. III Nr. 237/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.12.2017 BGBl. III Nr. 237/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2017,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.12.2017BGBl. III Nr. 237/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

INKRAFTTRETEN, ÜBERPRÜFUNG, BEENDIGUNG UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 29

INKRAFTTRETEN

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen wird von den Unterzeichnern nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union (Verwahrer) hinterlegt, das die übrigen Unterzeichner sowie die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation in Kenntnis setzt.
  2. Ziffer 2
    Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden durch die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und mindestens einer assoziierten Partei folgt. Für jeden Unterzeichner, der dieses Übereinkommen zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert oder genehmigt, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Unterzeichner folgt.
  3. Ziffer 3
    Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und mindestens eine assoziierte Partei entscheiden, dieses Übereinkommen in Einklang mit der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften ab dem Tag der Unterzeichnung vorläufig untereinander anzuwenden, indem sie den Verwahrer hiervon in Kenntnis setzen, der seinerseits die anderen Vertragsparteien davon benachrichtigt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Im RIS seit

08.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200144