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Art. 31

Fassungen
ab 01.12.2017 — BGBl. III Nr. 237/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute01.12.2017 BGBl. III Nr. 237/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2017,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

01.12.2017BGBl. III Nr. 237/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 31

Beendigung

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei kann das Übereinkommen durch Notifizierung an den Verwahrer kündigen, der die anderen Vertragsparteien sowie die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon in Kenntnis setzt. Wird dieses Übereinkommen von der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten gekündigt, tritt es ein Jahr nach der Notifizierung außer Kraft. Wird dieses Übereinkommen von einer anderen Vertragspartei gekündigt, tritt es nur bezüglich dieser Vertragspartei ein Jahr nach der Notifizierung außer Kraft. Flugdienste, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Übereinkommens durchgeführt werden, dürfen bis zum Ende der Flugplanperiode der International Air Transport Association (IATA), in die der Zeitpunkt des Außerkrafttretens fällt, durchgeführt werden.
  2. Ziffer 2
    Tritt eine assoziierte Partei der Europäischen Union bei, so gilt sie ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts automatisch nicht mehr als assoziierte Partei im Sinne dieses Übereinkommens, sondern als EG-Mitgliedstaat.
  3. Ziffer 3
    Bezüglich einer assoziierten Partei tritt dieses Übereinkommen außer Kraft oder wird ausgesetzt, wenn das betreffende Assoziierungsabkommen außer Kraft tritt oder ausgesetzt wird.

Im RIS seit

08.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200146