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Art. 32

Fassungen
ab 01.12.2017 — BGBl. III Nr. 237/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute01.12.2017 BGBl. III Nr. 237/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2017,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.12.2017BGBl. III Nr. 237/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 32

Erweiterung des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Die Europäische Gemeinschaft kann jeden Staat und jede Einheit, die bereit sind, ihre Rechtsvorschriften für den Luftverkehr und damit zusammenhängende Angelegenheiten mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Einklang zu bringen, und mit denen die Gemeinschaft einen Rahmen für die enge wirtschaftliche Zusammenarbeit, etwa durch ein Assoziierungsabkommen, geschaffen hat oder zu schaffen im Begriff ist, ersuchen, sich dem gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum anzuschließen. Zu diesem Zweck ändern die Vertragsparteien das Übereinkommen in entsprechender Weise.

Im RIS seit

08.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200147