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§ 3 VeröffentlichungsV 2018

Fassungen
ab 19.01.2018 — BGBl. II Nr. 13/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute19.01.2018 BGBl. II Nr. 13/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veröffentlichungsverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.01.2018BGBl. II Nr. 13/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VeröffentlichungsV 2018

Index

21/05 Börse

Text

Veröffentlichung des Beschlusses über eine andere Art der Veräußerung eigener Aktien als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Jeder Emittent im Sinne des Paragraph eins, hat den Beschluss der Hauptversammlung nach Paragraph 65, Absatz eins b, AktG über eine andere Art der Veräußerung eigener Aktien als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unverzüglich gemäß Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018 zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für den Beschluss der Hauptversammlung, mit dem der Vorstand zu einer solchen anderen Art der Veräußerung eigener Aktien ermächtigt wird, sowie für den diese Ermächtigung ausnützenden Vorstandsbeschluss.
  2. Absatz 2,Die zu veröffentlichenden Angaben sind der FMA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018

Gesetzesnummer

20010135

Dokumentnummer

NOR40200209