Rechtstracker.at

§ 4 VeröffentlichungsV 2018

Fassungen
ab 19.01.2018 — BGBl. II Nr. 13/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute19.01.2018 BGBl. II Nr. 13/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veröffentlichungsverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.01.2018BGBl. II Nr. 13/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VeröffentlichungsV 2018

Index

21/05 Börse

Text

Veröffentlichung der geplanten Durchführung eines auf Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, 6, oder 8 AktG gestützten Rückerwerbsprogramms sowie einer geplanten Wiederveräußerung danach erworbener eigener Aktien

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Jeder Emittent im Sinne des Paragraph eins, hat die geplante Durchführung eines auf Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, 6, oder 8 AktG gestützten Rückerwerbsprogramms sowie eine geplante Wiederveräußerung danach erworbener eigener Aktien unverzüglich gemäß Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018 zu veröffentlichen, wenn erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen auftreten und anzunehmen ist, dass diese auf den bevorstehenden Rückerwerb und/oder die bevorstehende Veräußerung zurückzuführen sind (Marktverzerrungen).
  2. Absatz 2,Der Beschluss des Vorstands, eigene Aktien auf Grund der Ermächtigung der Hauptversammlung nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, oder 8 AktG rückzuerwerben sowie danach erworbene Aktien zu veräußern, ist unverzüglich gemäß Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018 zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Falls der Rückerwerb und/oder die Veräußerung eigener Aktien nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats durchgeführt werden darf, entsteht die Veröffentlichungspflicht erst dann, wenn entsprechende Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats vorliegen, es sei denn, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Ausnützung der Hauptversammlungsermächtigung besteht.
  4. Absatz 4,Eine allfällige Rücknahme des Vorstands- oder Aufsichtsratsbeschlusses gemäß Absatz 2, oder 3 ist unverzüglich gemäß Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018 zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Die zu veröffentlichenden Angaben sind der FMA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

Schlagworte

Vorstandsbeschluss

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018

Gesetzesnummer

20010135

Dokumentnummer

NOR40200210