Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veröffentlichungsverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 13/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Abkürzung
VeröffentlichungsV 2018
Text
Veröffentlichung der geplanten Durchführung eines auf § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG gestützten Rückerwerbsprogramms sowie einer geplanten Wiederveräußerung danach erworbener eigener AktienVeröffentlichung der geplanten Durchführung eines auf Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, 6, oder 8 AktG gestützten Rückerwerbsprogramms sowie einer geplanten Wiederveräußerung danach erworbener eigener Aktien
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Jeder Emittent im Sinne des § 1 hat die geplante Durchführung eines auf § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG gestützten Rückerwerbsprogramms sowie eine geplante Wiederveräußerung danach erworbener eigener Aktien unverzüglich gemäß § 119 Abs. 7 BörseG 2018 zu veröffentlichen, wenn erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen auftreten und anzunehmen ist, dass diese auf den bevorstehenden Rückerwerb und/oder die bevorstehende Veräußerung zurückzuführen sind (Marktverzerrungen).Jeder Emittent im Sinne des Paragraph eins, hat die geplante Durchführung eines auf Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, 6, oder 8 AktG gestützten Rückerwerbsprogramms sowie eine geplante Wiederveräußerung danach erworbener eigener Aktien unverzüglich gemäß Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018 zu veröffentlichen, wenn erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen auftreten und anzunehmen ist, dass diese auf den bevorstehenden Rückerwerb und/oder die bevorstehende Veräußerung zurückzuführen sind (Marktverzerrungen).
(2)Absatz 2,Der Beschluss des Vorstands, eigene Aktien auf Grund der Ermächtigung der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4 oder 8 AktG rückzuerwerben sowie danach erworbene Aktien zu veräußern, ist unverzüglich gemäß § 119 Abs. 7 BörseG 2018 zu veröffentlichen.Der Beschluss des Vorstands, eigene Aktien auf Grund der Ermächtigung der Hauptversammlung nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, oder 8 AktG rückzuerwerben sowie danach erworbene Aktien zu veräußern, ist unverzüglich gemäß Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018 zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Falls der Rückerwerb und/oder die Veräußerung eigener Aktien nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats durchgeführt werden darf, entsteht die Veröffentlichungspflicht erst dann, wenn entsprechende Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats vorliegen, es sei denn, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Ausnützung der Hauptversammlungsermächtigung besteht.
(4)Absatz 4,Eine allfällige Rücknahme des Vorstands- oder Aufsichtsratsbeschlusses gemäß Abs. 2 oder 3 ist unverzüglich gemäß § 119 Abs. 7 BörseG 2018 zu veröffentlichen.Eine allfällige Rücknahme des Vorstands- oder Aufsichtsratsbeschlusses gemäß Absatz 2, oder 3 ist unverzüglich gemäß Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018 zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Die zu veröffentlichenden Angaben sind der FMA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
Schlagworte
Vorstandsbeschluss
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018
Dokumentnummer
NOR40200210