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Art. 28

Fassungen
ab 01.03.2018 — BGBl. III Nr. 8/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.03.2018 BGBl. III Nr. 8/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2018,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.03.2018BGBl. III Nr. 8/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,
    Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Weg mit, dass alle rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Tag des Erhalts der späteren dieser Mitteilungen unmittelbar folgt, und findet Anwendung auf:
    1. Absatz i,
      in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
    2. Absatz i, i,
      in Bezug auf andere Steuern auf Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
  2. Absatz 2,
    Das am 29. Jänner 1970 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen1 in der Fassung des Notenwechsels vom 20. März 2007 und vom 26. Juli 2007 findet ab dem Zeitpunkt in Bezug auf die Steuer nicht mehr Anwendung und tritt außer Kraft, ab dem dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Bezug auf diese Steuer Anwendung findet.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1971, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2008,.

Im RIS seit

29.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

20010139

Dokumentnummer

NOR40200265