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Art. 29

Fassungen
ab 01.03.2018 — BGBl. III Nr. 8/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.03.2018 BGBl. III Nr. 8/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2018,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.03.2018BGBl. III Nr. 8/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg durch Mitteilung unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. Absatz i,
    in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen gekündigt wurde;
  2. Absatz i, i,
    in Bezug auf andere Steuern auf Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen gekündigt wurde.

GESCHEHEN zu Jerusalem, am 28. November 2016, der dem 27 Tag des Cheshvan 5777 des hebräischen Kalenders entspricht, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, hebräischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Im RIS seit

29.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

20010139

Dokumentnummer

NOR40200266