Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1953Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 2.Paragraph 2,
Insofern in den nachstehenden §§ 3 bis 5 nicht eine längere Frist vorgesehen ist, wird die Frist für die Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Dritten Rückstellungsgesetz bis 30. Juni 1954 verlängert. Insofern in den nachstehenden Paragraphen 3 bis 5 nicht eine längere Frist vorgesehen ist, wird die Frist für die Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Dritten Rückstellungsgesetz bis 30. Juni 1954 verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018
Dokumentnummer
NOR40200930