Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.12.1953 — BGBl. Nr. 167/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.12.1953 BGBl. Nr. 167/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1953,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1953BGBl. Nr. 167/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 3,

Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz wird verlängert:

  1. Ziffer eins
    sofern ein Anspruch auf Grund des Ersten oder des Zweiten Rückstellungsgesetzes fristgerecht bei einer der in Paragraph 2, Absatz eins, dieser Rückstellungsgesetze vorgesehenen Behörde angemeldet und glaubhaft gemacht worden war, jedoch aus dem Grunde abgewiesen worden ist, weil der Anspruch nach dem Dritten beziehungsweise dem Fünften Rückstellungsgesetz geltend zu machen gewesen wäre und der Antrag nicht offenbar mutwillig nach einem anderen als dem Dritten oder dem Fünften Rückstellungsgesetz eingebracht worden ist, bis zum Ablaufe eines Monates nach Rechtskraft des abweislichen Bescheides,
  2. Ziffer 2
    sofern ein Verfahren auf Grund des Dritten Rückstellungsgesetzes bei einer Rückstellungskommission spätestens am 30. Juni 1954 anhängig gemacht worden war, der Anspruch aber aus dem Grunde zurückgewiesen worden ist, weil er nach dem Ersten, dem Zweiten oder dem Fünften Rückstellungsgesetz geltend zu machen gewesen wäre und der Antrag nicht offenbar mutwillig nach einem anderen als dem Ersten oder dem Zweiten Rückstellungsgesetz eingebracht worden ist, bis zum Ablauf eines Monates nach Rechtskraft des Erkenntnisses der Rückstellungskommission,
  3. Ziffer 3
    für Ansprüche der auf Grund des Paragraph 27, Absatz 2, des Vereinsgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 233, bestellten Liquidatoren bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Bestellung,
  4. Ziffer 4
    für Ansprüche von Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, die nach dem 30. Juni 1953 aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen worden sind, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entlassung.

Im RIS seit

06.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Gesetzesnummer

20010169

Dokumentnummer

NOR40200931