Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1953Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen gemäß den Bestimmungen des Ersten, des Zweiten und des Dritten sowie der §§ 6, 8 und 10 Abs. 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes, die erst nach Durchführung eines Verfahrens nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise § 5 des Fünften Rückstellungsgesetzes gestellt werden, wird, sofern der Antrag nach § 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes spätestens am 30. Juni 1954 eingebracht worden ist, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des Erkenntnisses nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise § 5 Abs. 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes verlängert. Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen gemäß den Bestimmungen des Ersten, des Zweiten und des Dritten sowie der Paragraphen 6, 8 und 10 Absatz 2, des Fünften Rückstellungsgesetzes, die erst nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 3, Absatz 2, beziehungsweise Paragraph 5, des Fünften Rückstellungsgesetzes gestellt werden, wird, sofern der Antrag nach Paragraph 2, des Fünften Rückstellungsgesetzes spätestens am 30. Juni 1954 eingebracht worden ist, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des Erkenntnisses nach Paragraph 3, Absatz 2, beziehungsweise Paragraph 5, Absatz 2, des Fünften Rückstellungsgesetzes verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018
Dokumentnummer
NOR40200932