Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1955Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz wird bis 31. Juli 1956 verlängert:
für Ansprüche auf Vermögen, das Stiftungen und Fonds entzogen worden ist, die während der deutschen Besetzung Österreichs aufgelöst worden sind und am 1. Dezember 1953 in ihrer Rechtspersönlichkeit noch nicht wiederhergestellt waren;
für Ansprüche auf Vermögen, das entweder am 30. Juni 1952 oder in einem späteren Zeitpunkte ganz oder teilweise unter öffentlicher Verwaltung gemäß § 2 Abs. 1 lit. e des Verwaltergesetzes, BGBl. Nr. 157/1946, gestanden oder gestellt worden ist;für Ansprüche auf Vermögen, das entweder am 30. Juni 1952 oder in einem späteren Zeitpunkte ganz oder teilweise unter öffentlicher Verwaltung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, des Verwaltergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1946,, gestanden oder gestellt worden ist; für Ansprüche auf Vermögen, sofern in der Zeit nach Beendigung der deutschen Besetzung Österreichs die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften von einer Tatsache abgehangen ist, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung lag, oder das Recht durch eine solche Tatsache betroffen war. Die zur Entscheidung über den Rückstellungsanspruch zuständige Stelle hat, falls eine Partei sich auf eine solche Tatsache beruft und die Stelle das Vorliegen dieser Tatsache verneinen zu müssen glaubt, vom Bundesministerium für Finanzen eine Äußerung einzuholen, die im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien abzugeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018
Dokumentnummer
NOR40200937