Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz
Fassungen (Gesetz)
ab 01.12.1953 — BGBl. Nr. 167/1953 (Stammfassung)▾
Gliederung Fassung vom 30.11.1954 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§