Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz
Fassungen (Gesetz)
ab 21.10.1955 — BGBl. Nr. 201/1955▾
Gliederung Fassung vom 21.10.1955 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§