Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz
Fassungen (Gesetz)
ab 01.12.1954 — BGBl. Nr. 252/1954▾
Gliederung Fassung vom 20.10.1955 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§