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Art. 39

Fassungen
ab 01.03.2018 — BGBl. III Nr. 40/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 39 heute01.03.2018 BGBl. III Nr. 40/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

01.03.2018BGBl. III Nr. 40/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 39

Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft und Technik

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen politischen Ziele im Bereich der Forschung und Technik zusammenzuarbeiten.

(2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es,

  1. Litera a
    den Informations- und Wissensaustausch im Bereich der Wissenschaft und Technik, insbesondere bei der Durchführung von Maßnahmen und Programmen als auch im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums für Forschungs- und Entwicklungsverfahren, zu fördern;
  2. Litera b
    dauerhafte Verbindungen und Forschungspartnerschaften zwischen den Wissenschaftlern, den Forschungszentren, den Universitäten und der Industrie der Vertragsparteien zu fördern;
  3. Litera c
    die Ausbildung im Bereich Humanressourcen und den Ausbau von Kapazitäten im Bereich der Forschung und Technik zu fördern.

(3) Die Zusammenarbeit wird in Form von gemeinsamen Forschungsprojekten und Wissenschaftleraustausch, -tagungen und -ausbildung im Rahmen internationaler Ausbildungs-, Mobilitäts- und Austauschprogramme erfolgen, bei denen die möglichst weite Verbreitung der Forschungs- und Lernergebnisse sowie bewährter Verfahren vorzusehen ist. Andere Formen der Zusammenarbeit können einvernehmlich vereinbart werden.

(4) Diese Zusammenarbeit sollte auf den Prinzipien der Gegenseitigkeit, der gerechten Behandlung und des gegenseitigen Nutzens gründen und einen adäquaten Schutz des geistigen Eigentums gewährleisten. Jede Frage, die sich bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens bezüglich des geistigen Eigentums, einschließlich Urheberrecht, Marken und Patente, ergeben könnte, kann bei Bedarf zwischen den einschlägigen, bereits vor Beginn der Zusammenarbeit beteiligten Agenturen oder Gruppen unter Berücksichtigung der jeweiligen geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften verhandelt werden.

(5) Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme ihrer Hochschulen, ihrer Forschungszentren und ihres Produktivsektors, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen.

(6) Die Vertragsparteien kommen überein, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Öffentlichkeit für die mit ihren jeweiligen Programmen zur wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit geschaffenen Möglichkeiten zu sensibilisieren.

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201071