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Art. 47

Fassungen
ab 01.03.2018 — BGBl. III Nr. 40/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 47 heute01.03.2018 BGBl. III Nr. 40/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 47

Inkrafttretensdatum

01.03.2018BGBl. III Nr. 40/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 47

Statistik

Die Vertragsparteien vereinbaren, im Einklang mit ihrer bereits bestehenden Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zwischen der Europäischen Union und ASEAN folgendes zu fördern: Kapazitätsausbau im Bereich der Statistik, Harmonisierung der statistischen Methoden und der statistischen Praxis, einschließlich der Erstellung und der Verbreitung von Statistiken, damit sie auf einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage unter anderem Statistiken über nationale Konten, ausländische Direktinvestitionen, Informations-, Kommunikations- und Technologiehandel in Form von Waren und Dienstleistungen sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und sich für eine statistische Aufbereitung wie Erfassung, Analyse und Verbreitung eignen.

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201079