Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 40/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Text
ARTIKEL 47
Statistik
Die Vertragsparteien vereinbaren, im Einklang mit ihrer bereits bestehenden Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zwischen der Europäischen Union und ASEAN folgendes zu fördern: Kapazitätsausbau im Bereich der Statistik, Harmonisierung der statistischen Methoden und der statistischen Praxis, einschließlich der Erstellung und der Verbreitung von Statistiken, damit sie auf einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage unter anderem Statistiken über nationale Konten, ausländische Direktinvestitionen, Informations-, Kommunikations- und Technologiehandel in Form von Waren und Dienstleistungen sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und sich für eine statistische Aufbereitung wie Erfassung, Analyse und Verbreitung eignen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Dokumentnummer
NOR40201079