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Art. 48

Fassungen
ab 01.03.2018 — BGBl. III Nr. 40/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 48 heute01.03.2018 BGBl. III Nr. 40/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 48

Inkrafttretensdatum

01.03.2018BGBl. III Nr. 40/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch sieben
INSTITUTIONELLER RAHMEN

ARTIKEL 48

Gemischter Ausschuss

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses Abkommens einen Gemischten Ausschuss einzusetzen, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf der Ebene hoher Beamter zusammensetzt und die Aufgabe hat,

  1. Litera a
    das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten;
  2. Litera b
    Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu setzen;
  3. Litera c
    Empfehlungen für die Erreichung der Ziele des Abkommens auszusprechen.

(2) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel mindestens alle zwei Jahre zu einem einvernehmlich festzusetzenden Termin abwechselnd in den Philippinen und in der Europäischen Union zusammen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses einberufen. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

(3) Der Gemischte Ausschuss richtet zu seiner Unterstützung spezialisierte Unterausschüsse zur Behandlung aller unter dieses Abkommen fallenden Bereiche ein. Diese Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss auf jeder seiner Sitzungen ausführlich Bericht über ihre Tätigkeit.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass es auch zu den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ordnungsgemäße Funktionieren der sektoralen Abkommen und Protokolle zu gewährleisten, die zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurden bzw. werden.

(5) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201080