Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 40/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
ARTIKEL 6
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim wirksamen Schutz aller Menschenrechte zusammenzuarbeiten, auch im Rahmen der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören.
(2) Diese Zusammenarbeit erfolgt über Maßnahmen, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben, darunter Folgendes:
Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung einzelstaatlicher Menschenrechtsaktionspläne,
Förderung der Sensibilisierung für Menschenrechte und der Menschenrechtserziehung,
Stärkung einzelstaatlicher Menschenrechtsorganisationen,
nach Möglichkeit Unterstützung bei der Förderung regionaler Menschenrechtsorganisationen,
Einführung eines substanziellen Menschenrechtsdialogs zwischen den Vertragsparteien und
Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Dokumentnummer
NOR40201038