Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 40/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
ARTIKEL 7
Schwere Verbrechen von internationalem Belang
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die schwersten Verbrechen von internationalem Belang wie Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Völkermord und sonstige Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre Verfolgung auf nationaler oder internationaler Ebene sichergestellt werden muss, auch durch Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, wobei die jeweiligen internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu beachten sind.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, einen nützlichen Dialog über den Beitritt aller Staaten zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu führen, darunter über die Bereitstellung von Unterstützung für einen Kapazitätsausbau.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Dokumentnummer
NOR40201039