Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. I Nr. 5/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 5/2026
§ 611.06.202218.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 74/2022
§ 625.04.201810.06.2022 BGBl. I Nr. 15/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

PRIIP-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. I Nr. 5/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen eine der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
  2. Absatz 2,Juristische Personen können wegen eines der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt
    1. Ziffer eins
      bis zu 5 Millionen Euro oder
    2. Ziffer 2
      bis zu 3 vH des jährlichen Gesamtumsatzes oder
    3. Ziffer 3
      bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich diese beziffern lassen.
    Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Ziffer 2, bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt , L 182 vom 29.6.2013 S. 19, aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
  4. Absatz 4,Wer gegen Artikel 29 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, indem er das in Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, genannte Basisinformationsblatt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieses Basisinformationsblatts an die FMA übermittelt oder gegen Artikel 29 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20010181

Dokumentnummer

NOR40275788

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/15/P6/NOR40275788