Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PRIIP-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 15/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Wirksame Ahndung von Verstößen
§ 7.Paragraph 7,
Bei der Festsetzung der Art einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 4 oder einer Geldstrafe gemäß den §§ 5 und 6 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt. Bei der Festsetzung der Art einer Aufsichtsmaßnahme gemäß Paragraph 4, oder einer Geldstrafe gemäß den Paragraphen 5 und 6 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018
Dokumentnummer
NOR40201133