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Art. 10

Fassungen
ab 01.06.2018 — BGBl. III Nr. 84/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.06.2018 BGBl. III Nr. 84/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,

Typ

Vertrag – OSZE

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2018BGBl. III Nr. 84/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch sieben
Schutz des Amtssitzes der OSZE

Abschnitt 10

  1. Absatz a,
    Die Regierung wird entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe im Amtssitz der OSZE nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzes der OSZE Unruhe stiften, und sie wird ferner an den Grenzen des Amtssitzes der OSZE den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.
  2. Absatz b,
    Die Regierung und die OSZE arbeiten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitzes der OSZE eng zusammen.
  3. Absatz c,
    Wenn dies vom Generalsekretär gewünscht wird, so wird die Regierung eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitz der OSZE beistellen.
  4. Absatz d,
    Die OSZE konsultiert bei der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und -verfahren die Regierung, um dadurch die wirksamste und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu erreichen.

Schlagworte

Sicherheitsverfahren

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203166