Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Schutz des Amtssitzes der OSZE
Abschnitt 10
Die Regierung wird entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe im Amtssitz der OSZE nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzes der OSZE Unruhe stiften, und sie wird ferner an den Grenzen des Amtssitzes der OSZE den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.
Die Regierung und die OSZE arbeiten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitzes der OSZE eng zusammen.
Wenn dies vom Generalsekretär gewünscht wird, so wird die Regierung eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitz der OSZE beistellen.
Die OSZE konsultiert bei der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und -verfahren die Regierung, um dadurch die wirksamste und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu erreichen.
Schlagworte
Sicherheitsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR40203166