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Art. 9

Fassungen
ab 01.06.2018 — BGBl. III Nr. 84/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.06.2018 BGBl. III Nr. 84/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,

Typ

Vertrag – OSZE

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2018BGBl. III Nr. 84/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch sechs
Immunität von der Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen

Abschnitt 9

  1. Absatz a,
    Die OSZE ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von der Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:
    1. Absatz i,
      in dem Umfang, in dem die OSZE in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Immunität verzichtet hat;
    2. Absatz i, i,
      wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz der OSZE oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
    3. Absatz i, i, i,
      wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der von der OSZE an einen Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt und die OSZE der Regierung nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Benachrichtigung von der betreffenden Entscheidung durch die Regierung mitteilt, dass sie auf ihre Immunität nicht verzichtet.
  2. Absatz b,
    Unbeschadet der Bestimmungen in den Unterabschnitten (a) und (c) gelten das Eigentum und die Vermögenswerte der OSZE, unabhängig von ihrem Standort, als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
  3. Absatz c,
    Das Eigentum und die Vermögenswerte der OSZE sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgeht, befreit.

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203165