Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 8
Die Archive der OSZE sowie im Allgemeinen alle ihr gehörigen oder sich in ihren Händen befindlichen Dokumente in jeglicher Form sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR40203320