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Art. 23

Fassungen
ab 01.06.2018 — BGBl. III Nr. 84/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.06.2018 BGBl. III Nr. 84/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,

Typ

Vertrag – OSZE

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.06.2018BGBl. III Nr. 84/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 23

  1. Absatz a,
    Mitglieder von Ständigen Vertretungen von Teilnehmerstaaten zur OSZE in Wien, sowie Mitglieder der Büros von Sonderbeauftragten des amtierenden Vorsitzes während der Ausübung ihrer Funktionen, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden.
  2. Absatz b,
    Mitglieder von Ständigen Vertretungen von Kooperationspartnern, anderer Staaten und zwischenstaatlicher Organisationen zur OSZE in Wien genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden.
  3. Absatz c,
    Vorbehaltlich jeglicher zusätzlicher Privilegien und Immunitäten, die die Regierung einseitig einräumen kann, genießen Mitglieder von sonstigen Vertretungen zur OSZE in Wien solche Immunitäten, wie sie für die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang mit der OSZE erforderlich sind.

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203300