Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 01.06.2018 — BGBl. III Nr. 84/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.06.2018 BGBl. III Nr. 84/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,

Typ

Vertrag – OSZE

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.06.2018BGBl. III Nr. 84/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 24

  1. Absatz a,
    Vertreter von Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen bei Tagungen der OSZE oder von ihr einberufenen Tagungen, Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung der OSZE und andere Personen, die bei der OSZE in Wien amtliche Aufgaben wahrnehmen, genießen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen nach und aus Österreich die folgenden Privilegien und Immunitäten:
    1. Absatz i,
      Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks und in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter setzen, Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit;
    2. Absatz i, i,
      Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Urkunden in jeglicher Form;
    3. Absatz i, i, i,
      das Recht, Codes zu benutzen und Schriftstücke oder Briefe durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen;
    4. Absatz i, v,
      Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung oder vom nationalen Dienst in der Republik Österreich für sich selbst und für ihre Ehegatten in Ausübung ihrer Aufgaben;
    5. Absatz v,
      die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Währungs- oder Geldwechselbeschränkungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden;
    6. Absatz v, i,
      die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie diplomatischen Beamten gewährt werden;
    7. Absatz v, i, i,
      andere Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatische Gesandte genießen, und welche nicht im Widerspruch zu den vorgenannten Bestimmungen stehen, ausgenommen das Recht, die Befreiung von Zollgebühren für eingeführte Gegenstände (sofern sie nicht Teil ihres persönlichen Gepäcks darstellen) oder von Verbrauchs- oder Umsatzsteuern zu beanspruchen.
  2. Absatz b,
    Um den Personen, die in diesem Abschnitt angeführt werden, volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit in Ausübung ihrer Pflichten zu sichern, wird ihnen der Schutz vor gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf ihre schriftlichen und mündlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie in der Ausübung ihrer Pflichten gesetzt haben, weiterhin gewährt, auch wenn diese Personen nicht mehr den Status gemäß Unterabschnitt (a) innehaben.
  3. Absatz c,
    Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während welcher die Personen, die in diesem Abschnitt angeführt werden, sich in Österreich zur Ausübung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.
  4. Absatz d,
    Dieser Abschnitt ist auch auf Vertreter von Teilnehmerstaaten anwendbar, die Beobachtungs- und Überprüfungstätigkeiten in Österreich gemäß den im Rahmen der OSZE getroffenen Vereinbarungen und Entscheidungen in den Bereichen der Rüstungskontrolle, Abrüstung oder Vertrauens- und Sicherheitsbildung durchführen.

Schlagworte

Währungsbeschränkung, Verbrauchssteuer, Beobachtungstätigkeit, Vertrauensbildung

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203301