Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel XVIIArtikel römisch siebzehn
Vertrag über den Offenen Himmel
Abschnitt 35
Luftfahrzeuge, die Beobachtungsflüge im Rahmen des Vertrags über den Offenen Himmel durchführen, genießen die gleiche Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, wie sie diplomatischen Missionen gemäß Artikel 22 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen eingeräumt wird. Das Personal solcher Luftfahrzeuge genießt während der Durchreise durch Österreich die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie Diplomaten gemäß Artikel 40 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen eingeräumt werden.
Delegationen der Teilnehmerstaaten, die an Tagungen im Rahmen des Vertrags über den Offenen Himmel in Wien teilnehmen, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie diplomatischen Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden.
Mitglieder der in Unterabschnitt (b) genannten Delegationen genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden.
Mitglieder der in Unterabschnitt (b) genannten Delegationen, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, genießen nur Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder dieser Delegationen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR40203176