Rechtstracker.at

Art. 35

Fassungen
ab 01.06.2018 — BGBl. III Nr. 84/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute01.06.2018 BGBl. III Nr. 84/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,

Typ

Vertrag – OSZE

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

01.06.2018BGBl. III Nr. 84/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch siebzehn
Vertrag über den Offenen Himmel

Abschnitt 35

  1. Absatz a,
    Luftfahrzeuge, die Beobachtungsflüge im Rahmen des Vertrags über den Offenen Himmel durchführen, genießen die gleiche Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, wie sie diplomatischen Missionen gemäß Artikel 22 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen eingeräumt wird. Das Personal solcher Luftfahrzeuge genießt während der Durchreise durch Österreich die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie Diplomaten gemäß Artikel 40 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen eingeräumt werden.
  2. Absatz b,
    Delegationen der Teilnehmerstaaten, die an Tagungen im Rahmen des Vertrags über den Offenen Himmel in Wien teilnehmen, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie diplomatischen Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden.
  3. Absatz c,
    Mitglieder der in Unterabschnitt (b) genannten Delegationen genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden.
  4. Absatz d,
    Mitglieder der in Unterabschnitt (b) genannten Delegationen, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, genießen nur Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder dieser Delegationen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen.

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203176