Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel XVIIIArtikel römisch achtzehn
Streitbeilegung
Abschnitt 36
Die OSZE trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Methoden zur Beilegung von:
Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, in denen die OSZE Partei ist; und
Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der OSZE oder ein im Auftrag der OSZE tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Position Immunität genießt, beteiligt ist, sofern dessen Immunität nicht aufgehoben wurde.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR40203177