Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel XIXArtikel römisch neunzehn
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 38
Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich für die Republik Österreich als Teilnehmerstaat der OSZE ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich aus der Tatsache, dass sich der Amtssitz der OSZE auf ihrem Staatsgebiet befindet, keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der OSZE oder für Handlungen oder Unterlassungen der Angestellten der OSZE im Rahmen ihrer Funktionen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR40203178