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Art. 39

Fassungen
ab 01.06.2018 — BGBl. III Nr. 84/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 39 heute01.06.2018 BGBl. III Nr. 84/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,

Typ

Vertrag – OSZE

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

01.06.2018BGBl. III Nr. 84/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 39

  1. Absatz a,
    Unbeschadet der durch dieses Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten sind alle Personen, die in den Genuss dieser Privilegien und Immunitäten kommen, verpflichtet, die Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich zu beachten, sowie sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.
  2. Absatz b,
    Privilegien und Immunitäten gemäß diesem Abkommen werden nicht zum persönlichen Vorteil der Individuen selbst, sondern im Interesse der OSZE gewährt, und zwar um die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen in Verbindung mit der OSZE zu gewährleisten. Infolgedessen besteht nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, auf die Immunität in jedem Falle zu verzichten, wenn, nach Auffassung der für den Verzicht zuständigen Stelle, die Immunität den Gang der Rechtspflege hindern würde und auf die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den die Immunität gewährt wurde, verzichtet werden kann. Jeder Verzicht hat ausdrücklich zu erfolgen.

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203284