Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 40
Der Generalsekretär trifft alle Vorkehrungen um zu gewährleisten, dass mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten kein Missbrauch getrieben wird, und erlässt zu diesem Zweck die für notwendig und zweckmäßig erachteten Regeln und Vorschriften für die Angestellten der OSZE und die anderen dafür in Betracht kommenden Personen.
Falls die Regierung der Ansicht ist, dass mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten Missbrauch getrieben wurde, hält der Generalsekretär, auf Ersuchen, mit den zuständigen österreichischen Behörden Rücksprache, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch stattgefunden hat. Führen derartige Rücksprachen zu keinem für den Generalsekretär und die Regierung befriedigenden Ergebnis, so wird die Angelegenheit gemäß dem in Abschnitt 37 festgelegten Verfahren entschieden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR40203285