Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Unverletzlichkeit des Amtssitzes der OSZE und ihrer Archive und Dokumente
Abschnitt 5
Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzes der OSZE, der gemäß diesem Abkommen der Aufsicht und Verfügungsgewalt der OSZE unterworfen ist.
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 6 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzes der OSZE die Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich.
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzes der OSZE gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte und anderer zuständiger Behörden der Republik Österreich aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
Schlagworte
Feuerschutzvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR40203164