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Art. 6

Fassungen
ab 01.06.2018 — BGBl. III Nr. 84/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.06.2018 BGBl. III Nr. 84/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,

Typ

Vertrag – OSZE

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2018BGBl. III Nr. 84/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 6

  1. Absatz a,
    Die OSZE ist befugt, für ihren Amtssitz geltende Vorschriften zu erlassen, die alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Rollen und Mandate in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen schaffen. Gesetze oder Verordnungen der Republik Österreich, welche mit einer der von der OSZE im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitz der OSZE nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung und der OSZE darüber, ob eine Vorschrift der OSZE nach den Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen wurde, oder ob ein Gesetz oder eine Verordnung der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Abschnitt 37 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der OSZE anwendbar und das Gesetz oder die Verordnung der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitz der OSZE nicht anwendbar, in dem die OSZE seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift behauptet.
  2. Absatz b,
    Die OSZE wird die Regierung, soweit angemessen, von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß Unterabschnitt (a) erlassenen Vorschriften unterrichten.
  3. Absatz c,
    Dieser Abschnitt steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der Regierung nicht entgegen.

Schlagworte

Feuerschutzvorschrift

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203315