Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kostenersatz
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 3 kann die AMA als Systembetreiberin für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmen und Zertifizierungsstellen einheben:Im Rahmen der Vollziehung gemäß Paragraph 3, kann die AMA als Systembetreiberin für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmen und Zertifizierungsstellen einheben:
Registrierung (§ 6),Registrierung (Paragraph 6,),
Überwachung der Massenbilanz (§ 7),Überwachung der Massenbilanz (Paragraph 7,),
Prüfung der einzubeziehenden Zertifizierungsstellen (§ 8),Prüfung der einzubeziehenden Zertifizierungsstellen (Paragraph 8,),
Durchführung der Überwachung (§ 10), sowieDurchführung der Überwachung (Paragraph 10,), sowie
Anordnung von Maßnahmen (§ 11).Anordnung von Maßnahmen (Paragraph 11,).
(2)Absatz 2,Die Höhe des Kostenersatzes ist in geeigneter Weise von der AMA als Systembetreiberin kundzumachen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 11a kann die AMA für folgende Tätigkeiten im Inland einen angemessenen Kostenersatz von Zertifizierungsstellen einheben:Im Rahmen der Vollziehung gemäß Paragraph 11 a, kann die AMA für folgende Tätigkeiten im Inland einen angemessenen Kostenersatz von Zertifizierungsstellen einheben:
Registrierung von Zertifizierungsstellen (§ 3a) sowieRegistrierung von Zertifizierungsstellen (Paragraph 3 a,) sowie
Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen (§ 11a Abs. 2).Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen (Paragraph 11 a, Absatz 2,).
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR40276189