Rechtstracker.at

§ 11a NLAV

Fassungen
ab 18.02.2026 — BGBl. II Nr. 24/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11a heute18.02.2026 § → § BGBl. II Nr. 24/2026
§ 11a30.12.202317.02.2026 BGBl. II Nr. 88/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

18.02.2026BGBl. II Nr. 24/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NLAV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Überprüfung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen durch die Behörde

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Zuständige Behörde für die Registrierung und Überwachung der Zertifizierungsstellen gemäß Paragraph 3 a und Paragraph 3 b, ist die AMA.
  2. Absatz 2,Die AMA hat die Arbeitsweise der gemäß Paragraph 3 a, registrierten Zertifizierungsstellen nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 zu überwachen.
  3. Absatz 3,Im Falle einer Zertifizierungsstelle mit Sitz im Inland ist die AMA federführend zuständig und hat, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten, die Zusammenführung und den Austausch von Informationen über die Aufsicht über die Zertifizierungsstelle sicherzustellen. Sie kann Kontrollen am Sitz der Zertifizierungsstelle vornehmen und im Inland Vor-Ort-Kontrollen bei Unternehmen und Betrieben begleiten.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Zertifizierungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat ist die Behörde jenes Staates federführend zuständig, in dem die Zertifizierungsstelle ihren Sitz hat. Die AMA kann die Arbeitsweise einer solchen Zertifizierungsstelle nur im Rahmen der Begleitung von deren Vor-Ort-Kontrollen im Inland überwachen und hat der federführend zuständigen Behörde darüber zu berichten.
  5. Absatz 5,Zu diesem Zweck ist die AMA berechtigt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
    1. Ziffer eins
      Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,
    2. Ziffer 2
      Einsicht in Unterlagen zu nehmen,
    3. Ziffer 3
      Kopien von Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form (inklusive Fotos) unentgeltlich anzufordern und
    4. Ziffer 4
      Auskünfte zu verlangen,
    soweit dies zur Überwachung der Arbeitsweise nach Absatz 2, erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Hat die AMA begründete Zweifel an der Eignung einer Zertifizierungsstelle, etwa aufgrund fehlender Unabhängigkeit oder mangelnder Fachkunde von Mitarbeitern der Zertifizierungsstelle, mangelhafter Kontrollen oder Aufzeichnungen, so hat sie das jeweilige anerkannte freiwillige Zertifizierungssystem, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber zu informieren. Das Zertifizierungssystem unterrichtet die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten nach entsprechender Prüfung über deren Ergebnis und die getroffenen Maßnahmen.
  7. Absatz 7,Die AMA hat ein zentrales elektronisches Register über alle von ihr registrierten Zertifizierungsstellen und betroffenen Zertifizierungssysteme sowie alle Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung zu führen.
  8. Absatz 8,Die AMA hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über alle Angaben gemäß Absatz 7, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat diese Angaben in aggregierter Form bis zum 30. April des genannten Kalenderjahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Im RIS seit

17.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40276188