Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 134/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ziel der Grundausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung dient als Personalentwicklungsmaßnahme der Förderung der fachlichen Kenntnisse, sozialen Kompetenz und beruflichen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie soll die Befähigung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in den jeweiligen Besoldungs- und Verwendungsgruppen, sowie in anderen Tätigkeitsfeldern unterstützen.
(2)Absatz 2,Die Ziele der Grundausbildung sind insbesondere:
theoretische, praktische und methodische Ausbildung,
Vermittlung der rechtlichen, technischen und sozialen Fertigkeiten, die für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich sind,
Vermittlung der organisatorischen Grundlagen und Besonderheiten der angestrebten Tätigkeit,
Vermittlung der Umsetzung der theoretischen Ausbildung in die berufliche Praxis und
Vermittlung der Ziele des Diversity Managements.
Schlagworte
Besoldungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204268