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§ 3

Fassungen
ab 28.06.2018 — BGBl. II Nr. 134/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute28.06.2018 BGBl. II Nr. 134/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.06.2018BGBl. II Nr. 134/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

römisch zwei. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG

1. Unterabschnitt
Zuweisung zur Grundausbildung und deren Aufbau

Zuweisung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Beamtinnen und Beamte können ein Ansuchen für die Grundausbildung an das elektronische Bewerbungspostfach unter Vorlage eines Motivationsschreibens, eines Lebenslaufs und einer von der Führungskraft erstellten Dienstbeschreibung zu Handen des Personalamtes stellen. Die Beamtin bzw. der Beamte hat zuvor eine Verwendung auf der angestrebten Ernennung in der gem. BDG vorgesehenen Dauer aufweisen.
  2. Absatz 2,Das Personalamt hat die Beamtin oder den Beamten unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach Maßgabe freier Kapazitäten zur Grundausbildung zuzuweisen.
  3. Absatz 3,Sollten die eingereichten Unterlagen nicht entsprechen, sind diese binnen zwei Wochen nach Aufforderung zu verbessern und neuerlich einzureichen. Sollte keine ordnungsgemäße Nachreichung erfolgen, kommt es zu keiner Zuweisung zur Grundausbildung.

Im RIS seit

02.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010226

Dokumentnummer

NOR40204269