Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 134/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
DIENSTPRÜFUNGSKOMMISSION
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der/die Vorsitzende und die erforderlichen weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie deren Stellvertreter sind von der Leitung des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes auf die Dauer von 5 Jahren zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit Ausscheiden aus dem Personalstand bzw. mit Abbestellung durch die Leitung des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes. Die ausgeschiedenen Mitglieder sind durch neue Mitglieder zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204274