Rechtstracker.at

§ 27 TSch-SV

Fassungen
ab 19.06.2026 — BGBl. II Nr. 146/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute19.06.2026 § → § BGBl. II Nr. 146/2026
§ 2701.07.201818.06.2026 BGBl. II Nr. 139/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

19.06.2026BGBl. II Nr. 146/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSch-SV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

7. Abschnitt
Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht mit Ausnahme der von der Meldepflicht ausgenommenen Tiere gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2

Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Wer Tiere zum Zwecke der Zucht hält, hat je nach Tierart ausreichend Räumlichkeiten oder Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen die Tiere untergebracht sind, sind stets sauber zu halten.
  2. Absatz 2,Neben den Anforderungen des Absatz eins, haben Räumlichkeiten, in welchen Tiere im Rahmen einer bewilligungspflichtigen Zucht gemäß Paragraph 31 b, Absatz 2, TSchG gehalten werden, jedenfalls über Folgendes zu verfügen:
    1. Ziffer eins
      eine in geeigneter Weise ausgestattete, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Unterbringungsmöglichkeit zur vorübergehenden, getrennten Haltung kranker Tiere;
    2. Ziffer 2
      eine in geeigneter Weise ausgestattete Unterbringungsmöglichkeit zur vorübergehenden, getrennten Haltung untereinander unverträglicher Tiere und
    3. Ziffer 3
      eine in geeigneter Weise ausgestattete, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Unterbringungsmöglichkeit zur vorübergehenden Haltung von neu eingebrachten Tieren.

Im RIS seit

19.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40278579