Rechtstracker.at

§ 28 TSch-SV

Fassungen
ab 19.06.2026 — BGBl. II Nr. 146/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute19.06.2026 BGBl. II Nr. 146/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

19.06.2026BGBl. II Nr. 146/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSch-SV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Aufzeichnungen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die zum Zwecke der Zucht untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter der aktiv zur Verpaarung eingesetzten Zuchttiere;
    2. Ziffer 2
      bei Hunden und Katzen die Chipnummer, bei anderen Tierarten eine Einzeltierkennzeichnung zur Identifizierung, soweit diese möglich ist;
    3. Ziffer 3
      Datum des Todes der aktiv zur Verpaarung eingesetzten Zuchttiere und Ursache, sofern bekannt;
    4. Ziffer 4
      Dokumentation über die durchgeführten Verpaarungen bei Hunden und Katzen;
    5. Ziffer 5
      Dokumentation der Geburten mit Geburtsdatum bzw. Würfe mit Wurfdatum, Anzahl der geborenen Tiere, Geschlecht und Aussehen der Jungtiere bei Hunden und Katzen;
    6. Ziffer 6
      Dokumentation der Aborte, Kaiserschnitte, tot geborenen Jungtiere und verstorbenen Jungtiere inklusive Datum und Ursache, sofern bekannt, bei Hunden und Katzen;
    7. Ziffer 7
      Dokumentation über medizinische Behandlungen, wie beispielsweise Impfungen oder Entwurmungen.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach dem Wurfdatum des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Haltung von Katzen ausschließlich im Freien sind lediglich die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7 zu führen.

Im RIS seit

19.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40278580